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   BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12   

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BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12 (https://dejure.org/2013,4888)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2013 - 2 B 26.12 (https://dejure.org/2013,4888)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2013 - 2 B 26.12 (https://dejure.org/2013,4888)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Im Übrigen sei ihr Inhalt durch das erwähnte Urteil des EuGH und das unter Beachtung dieser Rechtsprechung des EuGH ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - (Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10) vor Ablauf der Umsetzungsfrist weiter konkretisiert worden.

    Dies galt jedenfalls im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.04 - (Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 11).

    Unter Beachtung dieser Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) entschieden, dass aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots der Versorgungsabschlag für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 bei der Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt.

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - () entschieden, dass die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) Anlass für die Prüfung geben mussten, ob die Ruhegehaltssätze der Beamten mit Teilzeitbeschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 an die unionsrechtliche Lage anzupassen, d.h. zu erhöhen, waren.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stellte mit Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 Schönheit und Becker - (Slg. 2003 I-12575) fest, dass der Versorgungsabschlag gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.

    Dies galt jedenfalls im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.04 - (Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 11).

    Mit dem Urteil vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) hat der EuGH entschieden, dass eine Regelung, die wie der Versorgungsabschlag gemäß § 85 BeamtVG i.V.m. § 14 BeamtVG a.F. zu einer Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamten führen kann, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, dann gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt, wenn diese Gruppe von Beamten erheblich mehr Frauen als Männer umfasst.

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - () entschieden, dass die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) Anlass für die Prüfung geben mussten, ob die Ruhegehaltssätze der Beamten mit Teilzeitbeschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 an die unionsrechtliche Lage anzupassen, d.h. zu erhöhen, waren.

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11

    Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Der Ausspruch der Nichtigkeit der Regelung über den Versorgungsabschlag führt zu einem Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nämlich erst ab dem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgenden Monat, also ab dem 1. Juli 2008 (Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - ), nicht aber ab dem vom Berufungsgericht angenommenen 5. Oktober 2005 als dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG.

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - () entschieden, dass die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) Anlass für die Prüfung geben mussten, ob die Ruhegehaltssätze der Beamten mit Teilzeitbeschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 an die unionsrechtliche Lage anzupassen, d.h. zu erhöhen, waren.

    Dem steht bereits entgegen, dass der Versorgungsanspruch des Ruhestandsbeamten den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt, weil er in der aktiven Dienstzeit erdient worden ist (Urteile vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449. § 55 b SVG Nr. 1 Rn. 22 und vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 29).

    Insoweit gelten für den Zeitraum ab Geltung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nach Ablauf einer Umsetzungsfrist für eine entsprechende Richtlinie dieselben Grundsätze wie ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Vorschriften über den Versorgungsabschlag durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. zu Letzterem ausführlich: Urteil vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 20 ff.).".

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Dies galt jedenfalls im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.04 - (Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 11).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Dem steht bereits entgegen, dass der Versorgungsanspruch des Ruhestandsbeamten den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt, weil er in der aktiven Dienstzeit erdient worden ist (Urteile vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449. § 55 b SVG Nr. 1 Rn. 22 und vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 29).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Eine Bestimmung ist außerdem hinreichend genau, um von einem Betroffenen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet (EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs. C-8/81 Becker - Slg. 1982, 53 und vom 23. Februar 1994 - Rs. C-236/92 - Slg. 1994, 483 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223, 237 ff.).
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    b) Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 zur Nichtigerklärung des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und 3 BeamtVG a.F. wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (- 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241) lässt die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entfallen.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Mangels vollständiger Umsetzung handelt es sich insoweit nicht um ausgelaufenes Recht, das die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen kann, nämlich dann, wenn es noch Bedeutung hat für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Mangels vollständiger Umsetzung handelt es sich insoweit nicht um ausgelaufenes Recht, das die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen kann, nämlich dann, wenn es noch Bedeutung hat für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 = NVwZ 2011, 507; stRspr).
  • BVerwG, 06.01.2012 - 2 B 113.11

    Beamtenernennung; Einstellungsaltersgrenze; Beurteilungszeitpunkt;

  • BVerwG, 12.12.2012 - 2 B 90.11

    Versorgungsabschlag; Teilzeit; Unionsrecht; Richtlinie; Anwendungsvorrang;

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

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